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Satzung für die Stiftung Kieler Stadtkloster

vom 4. März 2026

Präambel

Im Jahre 1822 wurden mit Hilfe eines größeren Vermächtnisses des Fräulein Henriette Friederica von Ellendsheim vier seit alter Zeit getrennt bestehende milde Stiftungen, das Heiligengeist-, das St. Jürgen-, das St. Annen- und das Neugasthauskloster in Kiel, zu einer gemeinschaftlichen, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Stiftung vereinigt, die den Namen

„Kieler Stadtkloster“

führt. Die Fundationsakte vom 11. Januar 1822 enthielt die Königliche Bestätigung am 18. Juni 1822. An die Stelle dieser Fundationsakte und der zwischenzeitlich getroffenen Regelungen, insbesondere der zuletzt erlassenen Satzung vom 9. Okt. 1978, 1. Juli 2001 und 6. März 2014, dem 10. Februar 2017 tritt nunmehr ab 4. März 2026 folgende Satzung.

Für den Wiederaufbau der während des Krieges 1939/1945 stark zerstörten Gebäude des Kieler Stadtklosters konnten Mittel des im Jahre 1954 mit dem Kieler Stadtkloster vereinigten Damenstiftes aus Dankbarkeit in Kiel in Höhe von 106.093,00 DM heran­ge­zogen werden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeich­nungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 - Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen

„Kieler Stadtkloster“

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Kiel

§ 2 - Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens, ins­besondere durch den Betrieb ambulanter, teilstationärer und stationärer Einrichtun­gen zur Aufnahme und Betreuung von Personen, die infolge ihres Alters und ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

(2) Die Stiftung verfolgt bei der Durchführung ihrer Aufgaben ausschließlich und unmit­telbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe­günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Stiftung verwirklicht ihren Satzungszweck auch durch das planmäßige Zusam­menwirken mit Tochtergesellschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen und mindestens einen der Satzungszwecke der Stiftung satzungsge­mäß verfolgen, in Form entgeltlicher oder unentgeltlicher Verwaltungsdienstleistun­gen, Personalgestellungen, Nutzungsüberlassungen, Vermietungen sowie anderen Dienstleistungen.

(4) Mittel der Stiftung Kieler Stadtkloster dürfen nur für satzungsmäßige Stiftungs­zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Stiftung strebt im Rahmen ihrer sozialen Verpflichtung eine enge Zusammen­arbeit mit der Landeshauptstadt Kiel an.

§ 3 - Leistungen

Die Stiftung gewährt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Leis­tungsempfängern gegen Entgelt Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft, Betreuung und Pflege.

§ 4 - Stiftungskapital und Vermögen

(1) Das Stiftungskapital beträgt € 1.257.000,00.

(2) Das Stiftungsvermögen der Stiftung Kieler Stadtkloster besteht aus Vermögen in Form von Grundstücken und Gebäuden sowie Kassen- und Bankbeständen

(3) Alle Einkünfte, soweit sie nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben benötigt wer­den, sind für die Instandhaltung und Ergänzung der Stadtklostergebäude einschließ­lich des Inventars, für entsprechende Neubauten sowie für sonstige satzungs­ge­mäße Zwecke zu verwenden. Hierfür nicht beanspruchte Beträge sind ganz oder teilweise zweckbestimmten Rücklagen zuzuführen, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(4) Der Stiftungsvorstand kann Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwen­denden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, dem Stiftungsvermö­gen zuführen.

§ 5 - Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand

b) der Stiftungsrat.

§ 6 - Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei hauptamtlich tätigen Personen (Geschäftsführer). Die Dienstverträge schließt der Stiftungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden.

(2) Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so bestimmt der Stiftungsrat über den Vorsitz und die Reihenfolge der Vertretung.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, vom Stiftungsrat abberufen werden.

(4) Die Vorstandsmitglieder sollen grundsätzlich auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden; maßgebend im einzelnen sind die Dienstverträge. Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, bestimmt der Stiftungsrat ein neues Mitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

(6) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, hat der Stiftungsrat durch Erteilung von Vollmachten Vorsorge dafür zu treffen, dass die Stiftung jederzeit ordnungsgemäß vertreten werden kann.

§ 7 - Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist es allein vertretungsberechtigt, bei mehre­ren Vorständen ist jeder allein vertretungsberechtigt. Der Stiftungsrat kann Vor­standsmitgliedern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen, soweit der Vorstand zugleich handelt für die Stiftung und für andere gemeinnützige Körperschaften, z. B. die Kieler Stadtkloster Pflegedienst gGmbH.

(2) Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt im Rahmen der Gesetze, dieser Satzung und den Vorgaben der Dienstverträge die laufenden Geschäfte.

(3) Der Vorstand legt dem Stiftungsrat vor Beginn eines Wirtschaftsjahres (Kalender­jahr) die Wirtschafts- und Investitionspläne zur Beschlussfassung vor.

(4) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss auf und legt ihn zur Feststellung dem Stiftungsrat vor.

(5) Der Vorstand kann Geschäftsvorfälle und Maßnahmen, die er für besonders bedeut­sam hält, dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorzulegen.

§ 8 - Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

Vorgaben und Regelungen für die Zusammenarbeit der Vorstandsmitglieder erfolgen im Rahmen der Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand. Die Einhaltung der Geschäftsordnung ist eine arbeitsvertragliche Verpflichtung.

§ 9 - Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern. Er wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig und bedarf der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder. Nach seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsrates fort.

(2) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so kann sich der Stiftungsrat durch Zuwahl ergänzen. Der Stiftungsrat muss ein neues Mitglied wählen, wenn durch das Ausscheiden des Stiftungsratsmitgliedes die Mindestanzahl gem. § 9 Abs. 1 der Stiftungssatzung unterschritten wird. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

(3) Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter aus seiner Mitte. Abwahl ist zu jeder Zeit mit 2/3 Stimmenmehrheit zulässig.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen kann Aufwendungs- und Auslagenersatz gewährt werden; Pauschalierung ist zulässig. Ihre Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 - Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und ins­besondere für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Willenserklärungen des Stiftungsrates werden in dessen Namen von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden abge­geben.

(2) Der Stiftungsrat ist darüber hinaus zuständig für:

a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung;

b) Abschluss von Dienstverträgen mit dem Vorstand übernimmt der Vorsitzende des Stiftungsrates, die Konditionen und die Entscheidungsbefugnisse werden mit dem Stiftungsrat abgestimmt.

c) grundsätzliches Bestimmen der Tätigkeit der Stiftung im Sinne dieser
Satzung;

d) Beschlussfassung über die Wirtschafts- und Investitionspläne;
e) Festsetzung der grundsätzlichen Entgelts- und Vergütungsregelungen;
f) Feststellung der Jahresrechnungen und Bestimmung über deren Prüfung;
g) Entlastung des Vorstandes;

h) Bestimmung eines Vorstandsvertreters gem. § 6 Abs. 6 dieser Satzung;

i) Beschlussfassung über Geschäftsvorfälle und Maßnahmen, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt worden sind.

(3) Die Zustimmung zu Angelegenheiten, die in einem vom Stiftungsrat beschlossenen Wirtschaftsplan enthalten sind, gilt als erteilt, soweit sich der Stiftungsrat eine besondere Entscheidung nicht vorbehalten hat.

(5) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Vorsitzer/die Vorsitzerin allein ent­scheiden; die Genehmigung des Stiftungsrates ist unverzüglich einzuholen.

§ 11 - Sitzungen des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, mindestens dreimal im Jahr, zu Sitzungen zusam­men und wird von dem Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es ein Mitglied des Stiftungsrates oder ein Vorstandsmitglied verlangt.

(2) Die Einladung hat schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Hauptpunkten der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Einladungsfrist verkürzen.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ergibt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Stiftungsrat beschließt außer in dem Fall des § 13 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).

(5) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Nieder­schrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unter­schreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 12 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 - Änderung der Satzung, Zusammenlegung sowie Auflösung der Stiftung

(1) Die Änderung der Satzung ist jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzun­gen zulässig, entsprechendes gilt für eine Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung.

(2) Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.

(3) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder eine Auflösung der Stiftung dürfen im Stiftungsrat nur beraten werden, wenn dieser Punkt mindestens drei Wochen vor der Sitzung angezeigt worden ist. Eine Verkürzung dieser Frist ist zulässig, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder. Die Genehmigung der Stiftungsaufsichts­behörde ist einzuholen.

§ 14 - Vermögensanfall

Bei einer Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an den DPWV, Landesverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der Stadt Kiel zu verwenden hat.

§ 15 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 4. März 2026 in Kraft. Sie löst die Satzung vom 10. Februar 2017 ab.

Kiel, den 4. März 2026
Alfred Bornhalm, Vorsitzender Stiftungsrat
Eva El Samadoni, Vorsitzende Stiftungsvorstand